Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für DJ-Dienstleistungen, Veranstaltungstechnik und Fotobox-Leistungen
Stand: 17. Juli 2026
Musicdreams
Wedding & Event DJs
Inhaber: Stefan Masur
Heidkampstraße 13
32120 Hiddenhausen
Deutschland
Telefon:
0176 70829427
E-Mail: info@musicdreams-mobildisco.de
– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –
- Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern über DJ-Dienstleistungen bei Hochzeiten, Firmenfeiern, privaten Veranstaltungen und sonstigen Events. Sie gelten entsprechend für zusätzlich vereinbarte Leistungen, insbesondere die Bereitstellung und Bedienung von Ton- und Lichttechnik sowie die Vermietung oder Betreuung einer Fotobox.
1.2 Auftraggeber können Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.
1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers, der Unternehmer ist, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
- Angebot und Vertragsschluss
2.1 Anfragen über die Website, per E-Mail, telefonisch oder über soziale Netzwerke sind unverbindlich und stellen noch keine Buchung dar.
2.2 Sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, kann der Auftraggeber das Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang in Textform, insbesondere per E-Mail, annehmen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Vertragsangebot und bedarf der Bestätigung durch den Auftragnehmer.
2.3 Der Vertrag kommt durch die fristgerechte Annahme des Angebots durch den Auftraggeber oder durch beiderseitige Unterzeichnung eines Vertrags zustande. Der Auftragnehmer bestätigt den Vertragsschluss in der Regel per E-Mail.
2.4 Eine ausdrücklich als unverbindlich bezeichnete Terminreservierung begründet noch keinen Vertrag. Sie kann für den vereinbarten Zeitraum aufrechterhalten werden; ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.
2.5 Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind das individuelle Angebot, der Vertrag beziehungsweise die Buchungsbestätigung und ergänzend diese AGB. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
- Veranstaltungstermin und Leistungsumfang
3.1 Mit Vertragsschluss wird der vereinbarte Veranstaltungstermin verbindlich gebucht.
3.2 Leistungsort, Einsatzzeit, Leistungsumfang, technische Ausstattung und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.
3.3 Die vereinbarte Auftritts- oder Einsatzzeit beginnt und endet zu den im Vertrag festgelegten Zeiten. Aufbau, Soundcheck und Abbau zählen nur dann zur vergütungspflichtigen Einsatzzeit, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3.4 Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Kurzfristige Verlängerungen am Veranstaltungstag können auch mündlich vereinbart werden.
3.5 Sofern im Vertrag kein anderer Preis festgelegt ist, wird jede am Veranstaltungstag vereinbarte Verlängerung mit 90,00 Euro je angefangener Stunde berechnet. Die Verlängerung steht unter dem Vorbehalt der zeitlichen und rechtlichen Durchführbarkeit.
- Preise und Zahlung
4.1 Sämtliche gegenüber Verbrauchern angegebenen Preise sind Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern kann die Vergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen werden, sofern dies im Angebot eindeutig angegeben ist.
4.2 Nach Vertragsschluss wird die im Angebot oder Vertrag festgelegte Anzahlung fällig. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist sie innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
4.3 Der verbleibende Rechnungsbetrag ist spätestens sieben Kalendertage vor der Veranstaltung per Überweisung zu zahlen. Eine Zahlung am Veranstaltungstag ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
4.4 Bei kurzfristigen Buchungen kann die gesamte Vergütung sofort fällig gestellt werden.
4.5 Der Auftraggeber gerät nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und einen nachweisbaren weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.
4.6 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Beschränkung gilt nicht für Ansprüche, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
- Kein gesetzliches Widerrufsrecht bei termingebundenen Freizeitdienstleistungen
5.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen besteht gemäß § 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Dies betrifft insbesondere DJ-Dienstleistungen und damit verbundene Leistungen für eine konkret terminierte Hochzeit, private Feier oder sonstige Freizeitveranstaltung.
5.2 Ziffer 5.1 berührt ein in Ziffer 6 freiwillig eingeräumtes Stornierungsrecht nicht. Dieses stellt kein gesetzliches Widerrufsrecht dar.
- Stornierung durch den Auftraggeber
6.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag in Textform, insbesondere per E-Mail, stornieren. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Erklärung beim Auftragnehmer eingeht.
6.2 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber freiwillig das Recht ein, den Vertrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsschluss kostenfrei zu stornieren. Findet die Veranstaltung innerhalb dieses Zeitraums statt, endet das freiwillige kostenfreie Stornierungsrecht spätestens mit Beginn der Leistungserbringung.
6.3 Nach Ablauf des freiwilligen kostenfreien Stornierungszeitraums kann der Auftragnehmer anstelle der konkret berechneten Entschädigung folgende pauschalierte Stornokosten verlangen:
Mehr als sechs Monate vor Veranstaltungsbeginn: 70,00 Euro
Sechs bis mehr als zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn: 30 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung
Zwei Monate bis mehr als 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 50 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung
14 Kalendertage oder weniger vor Veranstaltungsbeginn: 70 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung
6.4 Bereits gezahlte Beträge werden auf die Stornokosten angerechnet. Ein darüber hinausgehender Betrag wird zurückerstattet.
6.5 Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Auftragnehmer muss sich ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen anrechnen lassen, die er infolge einer anderweitigen Vergabe des freigewordenen Termins erzielt. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren konkret entstandenen Schadens vorbehalten.
6.6 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Pflichten des Auftraggebers und Voraussetzungen am Veranstaltungsort
7.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen rechtzeitig Zugang zum Veranstaltungsort erhalten. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist ein Zugang mindestens 120 Minuten vor Beginn der musikalischen Darbietung zu ermöglichen.
7.2 Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten eine geeignete, ebene und ausreichend große Aufstellfläche sowie die vereinbarten, technisch einwandfreien und ausreichend abgesicherten Stromanschlüsse zur Verfügung. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird für den DJ-Arbeitsbereich eine Fläche von mindestens 1,5 × 2 Metern benötigt.
7.3 Bei Veranstaltungen im Freien muss der Auftraggeber für einen ausreichend standsicheren Schutz vor Regen, Feuchtigkeit, Wind, direkter Sonneneinstrahlung und sonstigen Witterungseinflüssen sorgen. Ein bloßer Sonnenschirm oder nicht seitlich geschützter Pavillon genügt bei entsprechender Wetterlage nicht.
7.4 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer rechtzeitig über Zufahrtsbeschränkungen, Treppen, lange Transportwege, fehlende Aufzüge, besondere Aufbauvorgaben, Lautstärkebegrenzungen und sonstige Bedingungen, die für die Leistungserbringung erheblich sind.
7.5 Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf unrichtigen oder verspäteten Angaben des Auftraggebers oder auf nicht vereinbarungsgemäßen Bedingungen am Veranstaltungsort beruhen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers. Ein dadurch erforderlicher, nicht bereits vereinbarter Mehraufwand ist nur zu vergüten, wenn der Auftraggeber hierüber vorab informiert wurde und ihm die zusätzlichen Kosten zumutbar sind.
- Vorgaben der Veranstaltungsstätte, Lautstärke und Sperrzeiten
8.1 Der Auftragnehmer beachtet die gesetzlichen Bestimmungen sowie berechtigte Vorgaben der Veranstaltungsstätte, insbesondere zu Lautstärke, Betriebszeiten, Brandschutz und Sicherheit.
8.2 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, den Auftragnehmer rechtzeitig über solche Vorgaben zu informieren und erforderliche Genehmigungen einzuholen, soweit dies nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurde.
8.3 Einschränkungen, die aus Vorgaben der Veranstaltungsstätte, behördlichen Anordnungen oder gesetzlichen Bestimmungen resultieren und nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, begründen keinen Anspruch auf eine Preisreduzierung, soweit die vereinbarte Leistung im Übrigen angeboten oder erbracht werden kann.
- Musikalische Gestaltung und Musikwünsche
9.1 Die musikalische Gestaltung erfolgt unter Berücksichtigung der vorab abgestimmten Wünsche, der Zusammensetzung der Gäste und des Veranstaltungsverlaufs. Wunschlisten und Playlists dienen als wichtige Orientierung, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Titelauswahl vereinbart wurde.
9.2 Der Auftragnehmer entscheidet im Rahmen des vereinbarten musikalischen Konzepts nach fachlichem Ermessen über Reihenfolge und Zeitpunkt der Musiktitel. Ein Anspruch auf das Abspielen sämtlicher Wünsche besteht nicht.
9.3 Der Auftragnehmer darf einzelne Titel ablehnen, wenn sie nicht rechtzeitig oder nicht in technisch geeigneter Form verfügbar sind, gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder berechtigten Vorgaben der Veranstaltungsstätte widersprechen.
- Veranstaltungstechnik und Schutzmaßnahmen
10.1 Die vom Auftragnehmer bereitgestellte Technik darf ausschließlich durch ihn, seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Personen bedient werden.
10.2 Der Auftraggeber wirkt darauf hin, dass Gäste und sonstige Dritte den DJ- und Technikbereich nicht unbefugt betreten, keine Getränke oder Gegenstände auf der Technik abstellen und die Technik nicht berühren oder verändern.
10.3 Der Auftraggeber haftet für Schäden durch Gäste oder sonstige Dritte nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere wenn ihm eine Pflichtverletzung oder ein zurechenbares Verschulden vorzuwerfen ist.
10.4 Bei konkreter Gefahr für Personen oder Sachen darf der Auftragnehmer die Leistung vorübergehend unterbrechen. Dies gilt insbesondere bei aggressivem Verhalten, körperlichen Auseinandersetzungen, unsicherer Stromversorgung, mangelndem Witterungsschutz oder einer erheblichen Gefährdung der Technik.
10.5 Wird die Gefährdung trotz Aufforderung nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt oder ist eine Fortsetzung unzumutbar, darf der Auftragnehmer die Veranstaltung aus wichtigem Grund abbrechen. Der Vergütungsanspruch richtet sich in diesem Fall nach den gesetzlichen Vorschriften. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
- Fotobox und zusätzlich überlassene Gegenstände
11.1 Eine Fotobox, Zubehör oder sonstige zur Nutzung überlassene Gegenstände bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen nur im vereinbarten Zeitraum und zu dem vereinbarten Zweck verwendet werden.
11.2 Der Auftraggeber sorgt für einen geeigneten, trockenen, standsicheren und ausreichend beaufsichtigten Aufstellort sowie für die erforderliche Stromversorgung und wirkt darauf hin, dass die Geräte sachgerecht genutzt werden.
11.3 Technische Störungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich über die mitgeteilten Kontaktdaten anzuzeigen. Der Auftraggeber befolgt zumutbare Hinweise zur Fehlerbehebung. Eigenmächtige Reparaturen, Veränderungen oder das Öffnen der Geräte sind nicht gestattet.
11.4 Bei einer vom Auftragnehmer zu vertretenden wesentlichen Störung richten sich die Rechte des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften. Kurzzeitige Unterbrechungen oder Störungen, welche die Nutzung nur unerheblich beeinträchtigen, begründen keine Minderung.
11.5 Für Verlust oder Beschädigung haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften. Normale Abnutzung und vom Auftraggeber nicht zu vertretende Schäden bleiben außer Betracht.
- GEMA und sonstige Rechte
12.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber für eine gegebenenfalls erforderliche Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA und für die Zahlung der hierdurch entstehenden Gebühren verantwortlich.
12.2 Der Auftraggeber ist außerdem dafür verantwortlich, dass von ihm bereitgestellte Inhalte, Medien oder Präsentationen rechtmäßig verwendet werden dürfen.
- Verpflegung
Bei einer vereinbarten Einsatzdauer von mehr als sechs Stunden stellt der Auftraggeber dem eingesetzten DJ und gegebenenfalls vereinbarten weiteren Mitarbeitern eine angemessene Mahlzeit sowie alkoholfreie Getränke zur Verfügung, sofern im individuellen Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
- Leistungshindernisse, Krankheit und Ersatz
14.1 Beide Parteien informieren einander unverzüglich über Umstände, welche die vertragsgemäße Durchführung gefährden oder unmöglich machen können.
14.2 Ist der vereinbarte DJ aufgrund einer unvorhersehbaren Erkrankung, eines Unfalls oder eines vergleichbaren, von ihm nicht zu vertretenden Umstands verhindert, darf der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen fachlich geeigneten Ersatz-DJ anbieten. Der Einsatz wird mit dem Auftraggeber abgestimmt. Mehrkosten entstehen dem Auftraggeber hierdurch nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung.
14.3 Kann kein geeigneter Ersatz gestellt werden und ist die persönliche Leistung unmöglich, entfällt der Vergütungsanspruch für die nicht erbrachte Leistung. Bereits hierfür geleistete Zahlungen werden unverzüglich zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziffer 16 und den gesetzlichen Vorschriften.
14.4 Technische Defekte berechtigen den Auftragnehmer nicht ohne Weiteres zur Vertragsbeendigung. Soweit möglich und zumutbar, setzt er Ersatztechnik ein oder behebt die Störung innerhalb angemessener Zeit.
- Höhere Gewalt
15.1 Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder eines sonstigen Ereignisses, das keine Partei zu vertreten hat, nicht oder nicht wie vereinbart durchgeführt werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15.2 Als solche Ereignisse kommen insbesondere behördliche Veranstaltungsverbote, Naturkatastrophen, Unwetterwarnungen mit konkreter Gefahrenlage, Krieg, Terrorgefahren, Epidemien oder erhebliche, unvorhersehbare Verkehrsstörungen in Betracht. Allgemeine wirtschaftliche Schwierigkeiten, eine zu geringe Gästezahl oder persönliche Planänderungen des Auftraggebers gelten nicht als höhere Gewalt.
15.3 Die Parteien werden zunächst prüfen, ob eine zumutbare Verlegung oder Anpassung der Veranstaltung möglich ist. Eine Verlegung bedarf einer gesonderten Vereinbarung; ein Anspruch auf die Verfügbarkeit eines Ersatztermins besteht nicht.
- Haftung
16.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Er haftet außerdem unbeschränkt für sonstige Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
16.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
16.3 Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
16.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Vorzeitige Beendigung oder Verkürzung durch den Auftraggeber
Beendet oder verkürzt der Auftraggeber die Veranstaltung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, bleibt die vereinbarte Vergütung grundsätzlich geschuldet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und dasjenige anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Ziffer 6 bleibt unberührt.
- Beanstandungen
18.1 Offensichtliche Störungen oder Abweichungen sollen dem Auftragnehmer möglichst unverzüglich mitgeteilt werden, damit er während der Veranstaltung Abhilfe schaffen kann. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers werden durch diese Obliegenheit nicht eingeschränkt.
18.2 Die Durchführung der Veranstaltung führt nicht zum Ausschluss gesetzlicher Mängel- oder Schadensersatzansprüche.
- Foto- und Videoaufnahmen durch den Auftragnehmer
19.1 Der Auftragnehmer darf Aufnahmen der eigenen technischen Aufbauten, der Beleuchtung und des DJ-Arbeitsplatzes anfertigen, soweit dabei keine Personen identifizierbar im Mittelpunkt stehen und keine berechtigten Interessen des Auftraggebers oder Dritter entgegenstehen.
19.2 Aufnahmen, auf denen Personen identifizierbar im Vordergrund stehen, werden zu Werbezwecken nur veröffentlicht, wenn die jeweils erforderliche Einwilligung vorliegt oder eine andere gesetzliche Rechtsgrundlage die Veröffentlichung erlaubt.
19.3 Einer ausdrücklich mitgeteilten Untersagung von Aufnahmen am Veranstaltungsort wird der Auftragnehmer Rechnung tragen.
- Referenznennung
Der Auftragnehmer darf die Art der durchgeführten Veranstaltung und die Veranstaltungsregion in anonymisierter Form als Referenz nennen. Die namentliche Nennung des Auftraggebers oder die werbliche Verwendung von Unternehmenskennzeichen bedarf der Zustimmung, sofern nicht bereits eine gesetzliche Erlaubnis besteht.
- Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
- Schlussbestimmungen
22.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
22.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand. Dasselbe gilt, wenn ein Unternehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
22.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.